Die UWG Unabhängige Wählergemeinschaft Legden - Asbeck e.V. ist ein freier Zusammenschluss Legdener und Asbecker Bürgerinnen und Bürger.
In unserer UWG ist kein Platz für Rechts- oder Linksextremismus, Coronaleugner, Klimaleugner, Reichsbürger, Quertreiber, Ausländerfeinde, Antisemiten, LGBT-Feinde und Gegner unserer Demokratie und unseres Rechtsstaats.
Wir haben uns die Mitarbeit in unserer Gemeinde und die Mitverantwortung zum Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger als Ziel gesetzt, wobei wir die Belange beider Ortsteile berücksichtigen. Wir sind parteipolitisch unabhängig und bringen uns auf örtlicher Ebene in der Kommunalpolitik ein, die wir sachlich, bürgernah und lebendig gestalten wollen.
Es besteht kein Fraktionszwang, das heißt, dass das einzelne Fraktionsmitglied in seinem Abstimmungsverhalten frei entscheiden kann.
Die UWG Legden- Asbeck wurde am 24. Juli 1964 gegründet. Mitbegründer waren unter anderem Peter Grethen, Dr. Manfred Pollert und die bereits verstorbenen Karl-Heinz Heeks und Hans Timpe. Peter Grethen war im Gründungsjahr der erste Bürgermeisterkandidat der neuen UWG Legden-Asbeck.
Seit der Kommunalwahl 1964 ist die UWG im Rat der Gemeinde Legden vertreten. Bei der Kommunalwahl 2014 erreichte die UWG einen Stimmenanteil von 36,7 % und ist mit sieben Sitzen als zweitstärkste Fraktion im Rat der Gemeinde vertreten.
Darüber hinaus arbeiten zahlreiche sachkundige Bürgerinnen und Bürger in diversen Fachausschüssen, Arbeitskreisen und weiteren Gremien mit. Der Kreistagsfraktion gehört unser Mitglied Bruno König als stellvertretender Sachkundiger Bürger an.
Erfahren Sie mehr über unsere Ziele oder über unsere "UWG Rundschau".
Unsere Leitlinien
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Wer Interesse an einer Mitarbeit in der Unabhängigen Wählergemeinschaft hat,
ist herzlich willkommen.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der UWG ist, dass Sie keiner
anderen Partei angehören und unsere Werte und Leitlinien teilen.
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben!
Möchten Sie die Arbeit der UWG Legden – Asbeck durch Spenden finanziell unterstützen? Wir würden uns freuen!
Unsere Bankverbindung:
Sparkasse Westmünsterland;
IBAN: DE94 4015 4530 0038 0066 49 ;
BIC: WELADE3WXXX.
Spendenquittungen können ausgestellt werden
Unser Vorstandsteam
Vorstandsvorsitzender: | Bruno König |
Stellv. Vorsitzender: | Günter Bröker |
Schriftführer: |
Christian Reers |
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: |
Christoph Behrendt-Richter |
Internetbeauftragter: |
Bruno König |
Kassenwartin: |
Doris Schlattmann |
Fraktionsvorsitzender: |
Gerd Heuser |
Beisitzer: |
Alfons Löpping |
Beisitzerin: |
Markus Niehues |
Beisitzerin: |
Silke Mess |
Beisitzer: | Benedikt Haase |
Von links nach rechts:
Gerd Heuser; Bruno König, Christian Reers, Markus Niehues und Günter Bröker
Unabhängige Wählergemeinschaft Legden – Asbeck e.V.
Satzung
Satzung der „Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) Legden – Asbeck e.V.
§ 1Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ Unabhängige Wählergemeinschaft Legden– Asbeck e.V.“.
Die Kurzbezeichnung ist „UWG“.
Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 26.07.2004 Der Zusatz "e.V.“bleibt erhalten
Der Sitz des Vereins ist Legden im Kreis Borken(PLZ 48739 )
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Wahrung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger der GemeindeLegdenmit den beiden Ortsteilen Legden und Asbeck im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch aktive Kommunalpolitik mit eigener Fraktion und Vertretern im Gemeinderat und weiteren Gremien der Gemeinde Legden verwirklicht.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede/r Legdener Bürger/in werden, die/der das aktive kommunale Wahlrecht besitzt und die im Grundgesetz verankerten demokratischen Grundrechte anerkennt, sowie die Werte des Vereins teilt. Diese sind in den Leitlinien des Vereins verankert.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger oder zugesagter Pflichten, sowie bei Beitragsrückständen von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und erteilt einen schriftlichen Bescheid mit Angabe der Ausschlussgründe.
Ein/e Betroffene/r kann eine abschließende Entscheidung über seinen/ ihren Ausschluss durch die ordentliche Mitgliederversammlung verlangen. Ein schriftlicher Antrag hierzu ist min. 3 Kalendertage vor der Versammlung an den Vorsitzenden zu richten.
§ 9 Beiträge und sonstige Pflichten
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.Die Mitgliedschaft ist derzeit beitragsfrei.
Jedes Mitglied hat sich für die Werte und Ziele der UWG einzusetzen und sich jeder Handlung und Äußerung zu enthalten, die dem Ansehen der UWG schaden könnten.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sinddie Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des/der Kassenprüfers/in.
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung. Des Weiteren wählt die Mitgliederversammlung die Kandidaten zur Kommunalwahl und entscheidet über die Kandidatenliste.
Die Auflösung des Vereins wird im § 15 (Auflösung des Vereins) separat behandelt.
a) Zusammensetzung:
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der UWG zusammen.
Der Vorstand ist zur Einladung von Gästen berechtigt. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
b) Einberufung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten 6 Monaten jedes Geschäftsjahres durch den Vorstand mit einer Frist von sieben Tagen durch schriftliche oder Email- Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
c) Anträge:
Anträge sind bis zum Beginn der Versammlung bei der/dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben.
d) Wortmeldungen, Stimmberechtigung, Beschlussfähigkeit:
Jedes Mitglied kann sich in der Versammlung zu Wort melden und ist stimmberechtigt. Die Stimmabgabe ist öffentlich, soweit nicht übergeordnete Regelungen entgegenstehen. Auf Antrag von mindestens 3 stimmberechtigten Teilnehmern der Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beschlossen werden.
Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Eine Ausnahme hierzu ist in §15 dargestellt.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
e) Protokoll:
Jede Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer/in protokolliert und von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Vertreter/in unterzeichnet. Das Protokoll wird auf der folgenden Mitgliederversammlung verlesen und auf Antrag Mitgliedern zugänglich gemacht.
f) Außerordentliche Einberufung:
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Für die Einberufung und den Verlauf gelten die Grundsätze zur Mitgliederversammlung unter a) –e).
g) Anrufung der Mitgliederversammlung:
Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann die ordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss anrufen. (Siehe §8) Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden (bei Abwesenheit:Vertreter/in) und einem weiteren Vorstandsmitglieds, vorzugsweise Schriftführer/in oder Kassierer/in. Diese zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein geschäftlich, gerichtlich und außergerichtlich.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren. Bei Mandatsniederlegung oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt die Neuwahl der freigewordenen Positionen auf der nächsten Mitgliederversammlung.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart / der Kassenwartin,
dem Schriftführer/ der Schriftführerin,
dem Sprecher/der Sprecherin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
dem/der Internetbeauftragten,
dem/der Fraktionsvorsitzenden, sofern nicht Identität mit einem anderen Vorstandsposten besteht,
dem Jugendvertreter/ der Jugendvertreterin, sofern diese Position eingerichtet ist,
sowie bis zu sechs Beisitzern/ Beisitzerinnen.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zweiKassenprüfer/innen
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Geschäftsordnung
Der Vorstand kann sich zur Regelung der Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten sowie zu weiteren Regelungen der Vorstandsarbeit und Zusammenarbeit mit der Fraktion eine Geschäftsordnung (GO) geben. Diese bedarf der Schriftform und ist mit 2/3- Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu verabschieden. Weitere Regularien zur GO sind Bestandteil der GO.
§ 15Auflösung des Vereins
Die Auflösungdes Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Vorhandenes Vermögen soll derGemeinschaft Behinderter und ihrer Freunde e.V. Legdenzur Verfügung gestellt werden.
Legden, den 14.03.2016